§ 64 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2.
der Rentenartfaktor und

3.
der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

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Zitierungen von § 64 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 BTHG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2" und wird die Angabe „53 und 54" durch die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „ § 64 " ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 ...


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