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§ 74 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
- Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
- 1a.
- Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,
- 2.
- Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
- 3.
- Ausbildungssuche vorgelegen hat,
Text in der Fassung des Artikels 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2509 m.W.v. 22. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 74 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (29.03.2011) | Artikel 12 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 19 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 74 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 309 SGB VI Neufeststellung auf Antrag (vom 22.07.2017)
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/00 - (zu § 58 und § 74 SGB VI)
B. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 495
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/886/a12129.htm