§ 82 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 82 Rentenartfaktor



1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1.
Renten wegen Alters 1,3333

2.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6

b)
in den übrigen Fällen 0,9

3.
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333

4.
Renten für Bergleute 0,5333

5.
Erziehungsrenten 1,3333

6.
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333

anschließend 0,3333

7.
großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333

anschließend 0,7333

8.
Halbwaisenrenten 0,1333

9.
Vollwaisenrenten 0,2667.

2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333

2.
Renten für Bergleute 1,3333

3.
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333

anschließend 0,7333.



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