1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:
- 1.
- Renten wegen Alters 1,3333
- 2.
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
- b)
- in den übrigen Fällen 0,9
- 3.
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
- 4.
- Renten für Bergleute 0,5333
- 5.
- Erziehungsrenten 1,3333
- 6.
- kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,3333
- 7.
- großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,7333
- 8.
- Halbwaisenrenten 0,1333
- 9.
- Vollwaisenrenten 0,2667.
2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
- 1.
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
- 2.
- Renten für Bergleute 1,3333
- 3.
- kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,7333.