§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 99 SVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag ... der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des ...
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