§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern
1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 86 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden Angaben eingefügt: „Vierter Unterabschnitt ... ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt." 8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt eingefügt: „Vierter Unterabschnitt ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern". g) Nach der Angabe zu § 234 wird ... gebunden." 42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ... In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d" durch die Angabe „§ 120e " ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ...
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