§ 124 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen


§ 124 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

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Zitierungen von § 124 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76b SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (vom 01.01.2017)
... ist. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei ...
§ 189 SGB VI Berechnungsgrundsätze
... Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124 ) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 9 EinglVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124 " ersetzt. 3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die ... Absatz 1 Satz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124 " ersetzt. 4. § 163 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 ...


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