(1) 1Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 84 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3297; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242