§ 143 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger


§ 143 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. 2Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.

(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(8) 1Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. 2Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. 3§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 5. August 2010 BGBl. I S. 1127 m.W.v. 11. August 2010

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Frühere Fassungen von § 143 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 259 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 143 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Sonstige
Anordnung zur Neuregelung der Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 RVOrgÜG Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 12.02.2009)
... sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ... und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ... und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ...
§ 10 RVOrgÜG Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
... der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ...
§ 14 RVOrgÜG Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
... zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 2 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben. 4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 259 9. ZustAnpV Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
... 4, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 3 Nr. 2, §§ 120, 134 Abs. 4 Satz 2, § 143 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1, § 145 Abs. 4 Satz 1 und 3, §§ 152, 156 Abs. 1 Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Eingangsformel BMASErnAnO
... mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, - nach § 143 Absatz 7 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
A. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2975; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
I. BMinGSErnAnO
... § 143 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 ...


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