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§ 255c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024



1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.





 

Frühere Fassungen von § 255c SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 255c SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
...  i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst: „§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. ... i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst: „ § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024". j) Die Angabe zu § ... § 255b wird aufgehoben. 21. § 255c wird wie folgt gefasst: „§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. ... 21. § 255c wird wie folgt gefasst: „ § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 Zum 1. Juli 2024 tritt der ...