§ 264a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet


§ 264a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 264a SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 264a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 264a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 185 SGB VI Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung (vom 01.01.2016)
... 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom ...
§ 281a SGB VI Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet (vom 01.07.2020)
... in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a ). (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften ... in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat ( § 264a Abs. 1 ). Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist" eingefügt. 29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom ... Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend." 13. § 264a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst: ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... folgt gefasst: „§ 263a (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: „§ 264a (weggefallen)". n) Die ... m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: „ § 264a (weggefallen) ". n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst: „§ ... Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe „und § 264a Abs. 2" gestrichen. 7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird ... (Ost) zugeordnet" gestrichen. 26. § 263a wird aufgehoben. 27. § 264a wird aufgehoben. 28. § 264c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... angefügt: „soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1)." b) Folgende Sätze werden angefügt: „Der ... zu vervielfältigen, wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs. 2 Satz)." 76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung ...


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