§ 264d - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 264d Zugangsfaktor


§ 264d hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn
der Rente oder bei Tod
des Versicherten im
tritt an die Stelle
des Lebensalters
65 Jahre
das Lebens-
alter
62 Jahre
das Lebens-
alter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012  630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni -
Dezember
636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.


2§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2474 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 264d SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 264d SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 264d SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Beschäftigung". e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden wie folgt gefasst: „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ... Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten". f) Nach der Angabe zu § 264c wird ... § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten". f) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 264d Zugangsfaktor".  ... § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend." 25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d. 26. Die §§ 276a und 276b werden wie ... 25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d. 26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:  ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... anzuwenden." 71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben. 72. § 264c wird wie folgt gefasst: „§ 264c Zugangsfaktor Beginnt eine ... 3 wird aufgehoben. 72. § 264c wird wie folgt gefasst: „§ 264c Zugangsfaktor Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. ...


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