(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach
§ 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
Artikel 4 EPPAuswG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b wie folgt gefasst: „§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b wie folgt gefasst: „ § 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für ... zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner". 2. § 274b wird wie folgt gefasst: „§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des ... und Rentner". 2. § 274b wird wie folgt gefasst: „ § 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für ...