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§ 276b - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich



1§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.



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Frühere Fassungen von § 276b SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 12 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 276b SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 276b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 444 SGB III Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vom 01.01.2013)
... diese Beschäftigung beschränkt. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 ... § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 12 BUK-NOG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Buches den zugelassenen kommunalen Trägern" eingefügt. 2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 31. Dezember 2012" durch die Wörter ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 2 SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... diese Beschäftigung beschränkt. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 ... § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches ...
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 264d Zugangsfaktor". g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei ... „§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 276b Gleitzone". 2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „als ... 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d. 26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei ... Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. § 276b Gleitzone (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als ...
Artikel 9 SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b wie folgt gefasst: „§ 276b Übergangsregelung für ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b wie folgt gefasst: „ § 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im ... 163 Absatz 10" durch die Angabe „§ 163 Absatz 7" ersetzt. 10. § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Übergangsregelung für ... 163 Absatz 7" ersetzt. 10. § 276b wird wie folgt gefasst: „ § 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010". l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen. m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden ... dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten." 74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben. 75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert: ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026". e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b (weggefallen)". f) Die ... 2026". e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „ § 276b (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:  ... Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt." 15. § 276b wird aufgehoben. 16. § 287 wird wie folgt gefasst: ...