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§ 279c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
§ 279c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(2) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Zitierungen von § 279c SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 279c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/886/a12424.htm