§ 279d - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet


§ 279d wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.

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Zitierungen von § 279d SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 279d SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 5 PflegeVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege". d) Nach „§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet" wird eingefügt: „§ 279e ... „4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege". 20. Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt: „§ 279e Beitragszahlung von ...


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