§ 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- 1.
- Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
- 2.
- die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).
(2)
1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (
§ 264a Abs. 1).
2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(3)
1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird.
2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der
Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht.
4Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(4)
§ 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4687
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3072
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3308
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3668
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3324
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2799
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2343
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3848
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1764
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2798
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2464
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 19.12.2013 BGBl. I S. 4314
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2399
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2139, 2320
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2716
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 4013
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2030
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2868
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2614
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 06.12.2021 BGBl. I S. 5202
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2136
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 337
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020) ... s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst: „§ 281a (weggefallen)". ... s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst: „ § 281a (weggefallen) ". t) Die Angabe zu § ... Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 38. § 281a wird aufgehoben. 39. § 287b wird wie folgt ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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