1Eine Meldung nach
§ 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
2§ 28a Abs. 5 sowie die
§§ 28b und
28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759