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§ 287c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe



1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.



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Frühere Fassungen von § 287c SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 9c Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 287c SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 9c ArbSchKonG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c wie folgt gefasst: „§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c wie folgt gefasst: „ § 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe". 2. § 287c wird wie ... 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe". 2. § 287c wird wie folgt gefasst: „§ 287c Förderung für sonstige Leistungen ... der Teilhabe". 2. § 287c wird wie folgt gefasst: „ § 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe Der Bund überträgt ...