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§ 287f - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 287f Getrennte Abrechnung



Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.



 
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Frühere Fassungen von § 287f SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 287f SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287f SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 6 HFinG 2023 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 287f folgende Angabe eingefügt: „§ 287g Minderung des ... des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027". 2. Nach § 287f wird folgender § 287g eingefügt: „§ 287g Minderung des ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... Jahr 2026". u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst: „§ 287f (weggefallen)".  ... u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst: „ § 287f (weggefallen) ". v) Die Angabe zu § ... dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird." 41. § 287f wird wie folgt gefasst: „§ 287f Getrennte Abrechnung Die ... 41. § 287f wird wie folgt gefasst: „ § 287f Getrennte Abrechnung Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a ... und für das Beitrittsgebiet getrennt." 42. § 287f wird aufgehoben. 43. § 295a ...