1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach
§ 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des
Renten-Überleitungsgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach
§ 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen.
2Bei der Neufeststellung der Rente sind
§ 6 Abs. 2 oder 3 und
§ 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
§ 22a des Fremdrentengesetzes und
§ 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des
§ 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939