Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem
Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach §
15 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach §
222 Abs. 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
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