§ 76e - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


§ 76e hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) G. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2458 m.W.v. 13. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 76e SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 76e SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76e SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76g SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (vom 01.01.2021)
... werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f. (4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem ...
§ 186a SGB VI Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum (vom 13.12.2011)
... Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die ... Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. ...
§ 188 SGB VI Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 13.12.2011)
... Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in ... zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens ...
§ 192a SGB VI Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 13.12.2011)
... einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 40a DEÜV Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 13.12.2011)
... Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 12 BwAttraktStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76e folgende Angabe eingefügt: „§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten ... an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit". 3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt: „§ 76f Zuschläge an ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 5 EinsatzVVerbG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 ...
Artikel 6 EinsatzVVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". ... einer besonderen Auslandsverwendung". 3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt: „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten ... 3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt: „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung  ... (1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die ... einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der ... Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e ... 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens ... einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,". 7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f. (4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert ...


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