(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach
§ 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt
§ 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind;
§ 184 gilt entsprechend.
(2)
1Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach
§ 76e zu ermitteln sind.
2Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung.
3Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach
§ 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.
(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach
§ 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach
§ 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.
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G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458