Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 SGB VI vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 34 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze


(Text neue Fassung)

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(Textabschnitt unverändert)

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,

b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,

c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

(4)
Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine



(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

vorherige Änderung

3. andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen.




3. andere Rente wegen Alters.


Anzeige