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Änderung § 224b SGB VI vom 01.01.2009

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§ 224b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 224b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung


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(1) 1 Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.