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Änderung § 156 SGB VI vom 22.07.2009

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§ 156 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 156 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Sozialbeirat besteht aus

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Sozialbeirat besteht aus

1. vier Vertretern der Versicherten,

2. vier Vertretern der Arbeitgeber,

3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und

4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

vorherige Änderung nächste Änderung

Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden

1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und



2 Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) 1 Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2 Es werden

1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und

2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

vorherige Änderung

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.



(3) 1 Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. 2 Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

(heute geltende Fassung)