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Änderung § 180 SGB VI vom 08.11.2006

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§ 180 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 180 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
(Textabschnitt unverändert)

§ 180 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und die Zahlung von Vorschüssen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.