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Änderung § 279f SGB VI vom 01.01.2012

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§ 279f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 279f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld


(Text neue Fassung)

§ 279f (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. 2 Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.



 
(heute geltende Fassung)