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Änderung § 276b SGB VI vom 25.10.2013

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§ 276b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 276b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276b Gleitzone


(Text neue Fassung)

§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich


vorherige Änderung

(1) 1 Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

2 Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. 3 Die Beitragstragung
nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.

(2) 1 Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages
der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. 2 Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich.



1 § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2 Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

(heute geltende Fassung)