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Änderung § 120e SGB VI vom 26.11.2015

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§ 120e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 120e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern


(Text alte Fassung)

(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde.


(Text neue Fassung)

1 Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2 Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3 Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

(heute geltende Fassung)