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Änderung § 28 SGB VI vom 14.12.2016

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§ 28 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 28 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ergänzende Leistungen


(Text alte Fassung)

Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches.

(Text neue Fassung)

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.

(2) 1 Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2 Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.