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Änderung § 89 SGB VI vom 22.07.2017

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§ 89 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 89 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) 1 Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2 Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),

5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,

7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

(Text neue Fassung)

8. (aufgehoben)

9. Erziehungsrente,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),



10. (aufgehoben)

11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

12. Rente für Bergleute.

vorherige Änderung

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.



3 Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. 4 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). 5 Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. 6 Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. 7 Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) 1 Für den
Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)