Änderung § 255g SGB VI vom 01.03.2007

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§ 255g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 255g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


(Text neue Fassung)

§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021


vorherige Änderung

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.



Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.




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