Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 192 SGB VI vom 01.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG am 1. Mai 2007 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 192 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 192 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst


(Text alte Fassung)

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




Anzeige