Änderung § 35 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 35 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 35 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Regelaltersrente


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

(Text neue Fassung)

1 Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

vorherige Änderung

haben.



haben. 2 Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.




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