§ 40 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 40 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | |
(Text alte Fassung) Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet und | (Text neue Fassung) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und |
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |