Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 236a SGB VI vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 236a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 236a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2 Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburts-
monat | An-
hebung
um
Monate | auf Alter | vorzeitige
Inanspruch-
nahme
möglich
ab Alter

Jahr | Monat | Jahr | Monat

1952 | | | | |

Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1

Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2

März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3

April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4

Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5

Juni -
Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6

1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7

1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8

1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9

1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10

1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11

1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0

1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2

1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4

1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6

1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8

1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10.


3 Für Versicherte, die

1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

2. entweder

a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente,
wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und



2. bei Beginn der Altersrente

a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

vorherige Änderung

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die

1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder

2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.