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Änderung § 117a SGB VI vom 01.01.2021

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§ 117a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 117a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

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§ 117a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.