§ 117a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 117a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
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(Text alte Fassung) § 117a (neu) | (Text neue Fassung)§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung |
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden. |