Änderung § 307g SGB VI vom 01.01.2021

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§ 307g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 307g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 307g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


vorherige Änderung

 


1 Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2 Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.




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