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Änderung § 255f SGB VI vom 01.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1076
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


(Text neue Fassung)

§ 255f (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.



 
 

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