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Änderung § 221 SGB VI vom 01.01.2023

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§ 221 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 221 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen


(Text neue Fassung)

§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen


vorherige Änderung

1 Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2 Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3 Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.



1 Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2 Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3 Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.