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Änderung § 150 SGB VI vom 22.07.2009

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§ 150 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 150 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939

(Textabschnitt unverändert)

§ 150 Dateien bei der Datenstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,

2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,

3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,

4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,

6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können.

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Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.



2 Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,

2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Tod,

6. Anschrift,

7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,

8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.

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(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können gespeichert werden:



(3) 1 Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. 2 In ihr können gespeichert werden:

1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,

3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unternehmens,

5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.

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Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.



3 Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. 4 Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. 5 Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. 6 Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. 7 Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. 8 Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. 9 Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. 10 Sie erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. 11 Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen. 12 Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. 13 Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten.

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(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln.



(5) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. 2 Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3 Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln. 4 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.