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Änderung § 208 SGB VI vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 208 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 208 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 208 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten


vorherige Änderung

 


Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)