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Änderung § 249 SGB VI vom 22.07.2009

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§ 249 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 249 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung


(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(Text alte Fassung)

(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet hat.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)