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Änderung § 120f SGB VI vom 01.09.2009

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§ 120f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 120f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten


vorherige Änderung

 


(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,

2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)