§ 120g SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 120g SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 120g (neu) | (Text neue Fassung)§ 120g Externe Teilung |
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde. |