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Änderung § 287c SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe


(Text neue Fassung)

§ 287c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2 Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.



 
(heute geltende Fassung)