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Änderung § 287d SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287d SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287d SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3)
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

(Text neue Fassung)

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und

2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.



(heute geltende Fassung)