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Änderung § 287d SGB VI vom 01.01.2026
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| § 287d SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 287d SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 287d Erstattungen in besonderen Fällen | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. (2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn | (Text neue Fassung) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn |
1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. | |
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