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Änderung § 7 SGB VI vom 11.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 7 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(Text alte Fassung)

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3)
Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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